Satzung

Satzung der SMV Reutlingen

Präambel

Die Reutlinger SMV versteht sich als freiwillige, demokratische Vertretung aller Schüler_innen aus Reutlingen.

Der Sinn dieser Satzung besteht darin, für die Mitglieder des Stadtschülerrates Regeln zum gemeinsamen Umgang festzuschreiben.

I. Allgemeines

§ 1 Aufgaben und Ziel

(1) Die Reutlinger SMV ist der freiwillige Zusammenschluss von SMVen der Schulen in Reutlingen zu einer Arbeitsgemeinschaft. Sie fördert die Kooperation der SMVen untereinander und zwischen den SMVen und der Jugendarbeit. Sie vertritt die Interessen der Schüler_innen der Schulen in der Stadt Reutlingen gegenüber schul- und bildungspolitischen Institutionen, der Stadt Reutlingen, dem Schulträger, der Öffentlichkeit sowie Parteien, Verbänden und andere Organisationen.

(2) Die Reutlinger SMV informiert die Schüler_innen über ihre Rechte und die sie betreffenden Entscheidungen und Entwicklungen.

(3) Die Reutlinger SMV strebt einen Dialog und eine Kooperation mit regionalen und überregionalen Partnern an, die für die Schüler_innen von Nutzen sind.

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder der Reutlinger SMV können alle SMVen der weiterführenden Schulen aus Reutlingen werden.

(2) Der Jugendgemeinderat und der Stadtjugendring sowie das Amt für Schulen, Jugend und Sport sind nicht-stimmberechtigte Mitglieder. Sie besitzen kein aktives und kein passives Stimmrecht.

(3) Jede Mitglieds-SMV entsendet mindestens eine_n Delegierte_n ihrer Schule zur Vollversammlung. Dies ist im Regelfall der/die Schülersprecher_in oder eine_r seiner/ihrer Stellvertreter_innen, bei Verhinderung ein von der SMV bestimmte Vertretung.

(4) Die Mitgliedschaft entsteht durch eine Erklärung der SMV gegenüber der Reutlinger SMV und gegenüber der jeweiligen Schulleitung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung der jeweiligen SMV an die Reutlinger SMV oder durch Entscheidung der Vollversammlung aufgrund von schädigendem Verhalten.

§ 3 Rechtsform

Die Reutlinger SMV ist eine nicht-rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft. Sie kann keine Verträge schließen.

II. Vollversammlung

§ 4 Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Reutlinger SMV. Nur die Vollversammlung der Reutlinger SMV kann Resolutionen oder Statements im Namen aller Schüler aus Reutlingen verabschieden.

(2) Alle Wahlen finden in der Vollversammlung statt.

(3) Die Vollversammlung kann Ausschüsse einberufen (siehe dazu § 13).

§ 5 Anzahl der Vollversammlungen im Schuljahr

(1) Es finden mindestens drei Vollversammlungen pro Schuljahr statt. Eine Vollversammlung findet nach Beginn des neuen Schuljahres statt und eine zum Halbjahr. Es soll eine weitere zum Schuljahresende stattfinden.

(2) Die erste Vollversammlung findet spätestens in der 10. Unterrichtswoche nach Beginn eines jeden neuen Schuljahres statt. Sie wird vom Vorstand des letzten Jahres einberufen und geleitet. Falls der gesamte Vorstand verhindert ist, müssen sie rechtzeitig zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Reutlinger SMV ernennen.

(3) Eine Vollversammlung wird vom Vorstand einberufen oder muss auf Antrag von mindestens vier Mitglieds-SMVen einberufen werden.

(4) Jede Mitglieds-SMV hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.

§ 6 Vorbereitung und Leitung der Vollversammlung

(1) Der Vorstand lädt zur Vollversammlung ein. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor der Sitzung zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung und eventuell weiterem Informationsmaterial verschickt werden.

(2) Jeder Delegierte kann Vorschläge für einen Tagesordnungspunkt machen oder Anträge stellen.

(3) Gäste zur Vollversammlung werden vom Vorstand eingeladen. Jeder Delegierte kann Vorschläge für einen Gast dem Vorstand unterbreiten.

(4) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern geleitet.

(5) Die Vollversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einer_m Beauftragten protokolliert. Der Vorstand schickt das Protokoll spätestens eine Woche nach der zu protokollierenden Sitzung an alle Delegierten und Mitglieds-SMVen und auf Wunsch an Kooperationspartner.

§ 7 Durchführung der Vollversammlung

(1) In der Vollversammlung sind alle Delegierten sowie Gäste redeberechtigt. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitglieds-SMVen. Der gesamte Vorstand hat 1 zusätzliche Stimme.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten angenommen. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Schularten vertreten sind und fünf Delegierte anwesend sind. Sollte die Vollversammlung nicht beschlussfähig sein, ist binnen einer Frist von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Ansonsten wird per Handzeichen abgestimmt.

(5) Die Vollversammlung findet in der Regel öffentlich statt.

III. Vorstand

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Reutlinger SMV zwischen den Vollversammlungen.

(2) Der Vorstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit der Reutlinger SMV verantwortlich.

(3) Er vertritt die Meinung der Schülerschaft gegenüber anderen Organisationen und hält den Kontakt zu Kooperationspartnern.

(4) Der Vorstand kann einstimmig Ausschüsse einberufen. Er muss in der nächsten Vollversammlung darüber informieren.

(5) Der Vorstand bereitet die Vollversammlung vor und lädt zu ihr ein. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor der Sitzung zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung und eventuell weiterem Informationsmaterial verschickt werden.

(6) Der_die Vorsitzende und die Stellvertretung leiten die Vollversammlung. 

(7) Ein Mitglied des Vorstandes oder ein_e Stellvertreter_in protokolliert die Sitzung und schickt das Protokoll spätestens eine Woche nach der zu protokollierenden Sitzung an alle Delegierte und Mitglieds-SMVen und auf Wunsch an Kooperationspartner.

(8) Um die ihnen übertragenen Aufgaben nachzukommen, sind regelmäßige Treffen des Vorstandes angedacht.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem_der Vorsitzenden und der_dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. 

(2) Die Mitglieder des Vorstands sollten aus mindestens zwei verschiedenen Schularten kommen. Bei wenigen Kandidaten oder anwesenden Schularten kann der Vorstand auch aus nur einer Schulart kommen. 

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Es müssen die Grundsätze einer ordentlichen, demokratischen Wahl gelten. Diese sind gleich, geheim, allgemein, frei und unmittelbar.

(2) Die Wahl soll spätestens in der 2. Vollversammlung abgehalten werden.

(3) Wählbar ist jede_r, der zum Zeitpunkt der Wahl Schüler_in an einer Schule ist, deren SMV Mitglied ist.

(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

(5) Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl im folgenden Schuljahr an. Bis dahin führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter 

(6) Die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahl ist Aufgabe des Vorstandes. Falls alle Mitglieder des Vorstandes erneut kandidieren, müssen in der Sitzung, in der gewählt wird, zwei Wahlleiter_innen ernannt werden. Wahlleitung kann jede_r Schüler einer Schule, deren SMV Mitglied ist, werden. Sie dürfen nicht selbst für ein Amt kandidieren. 

(7) Der Vorstand wird in zwei Wahlgängen spätestens in der zweiten Vollversammlung gewählt. Im ersten Wahlgang wird der_die Vorsitzende gewählt. Jede SMV hat eine Stimme. Im zweiten Wahlgang wird die Stellvertretung gewählt. 

§ 11 Abwahl eines Vorstandsmitglieds

(1) Es müssen die Grundsätze einer ordentlichen, demokratischen Wahl gelten.

(2) Ein Amtsinhaber kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gegen ihn stimmt. Nach einer Abwahl muss noch in der gleichen Vollversammlung ein Nachfolger bestimmt werden.

V. Ausschuss

§ 12 Aufgaben von Ausschüssen

(1) Ausschüsse befassen sich langfristig mit einem bestimmten Ressort oder Problem.

(2) Sie können auch Planungsgremium für ein Projekt oder eine Aktion darstellen.

§ 13 Einberufung eines Ausschusses

(1) Für die Neugründung eines Ausschusses müssen sich mindestens drei Mitglieds-SMVen in einem solchen engagieren wollen.

(2) Eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Vollversammlung muss dafür stimmen.

(3) Alternativ zu Abs. 2 kann auch der Vorstand einstimmig die Einberufung eines Ausschusses beschließen. Der Vorstand muss in der nächsten Vollversammlung darüber informieren.

§ 14 Arbeitsrichtlinien eines Ausschusses

(1) Mitglied in einem Ausschuss können alle Schüler_innen von Schulen sein, deren SMV Mitglied der Reutlinger SMV ist.

(2) Die Ausschüsse arbeiten weitestgehend unabhängig. Sie gehören jedoch weiterhin zur Reutlinger SMV und für sie gelten ebenfalls die Prinzipien dieser Satzung.

(3) Sie sind dazu angehalten, selbstständig Treffen abzuhalten, diese zu protokollieren und den Vorstand auf dem neuesten Stand zu halten. Das Protokoll wird spätestens eine Woche nach der Ausschussitzung an den Vorstand geschickt. Die Vollversammlung wird über die Arbeit der Ausschüsse informiert.

(4) Ein Ausschuss ernennt bei seiner konstituierenden Sitzung ein Mitglied zum_zur Ausschussvorsitzenden.

§ 15 Ausschussvorsitzender

(1) Er_sie trägt Sorge, dass dieser sich regelmäßig trifft.

(2) Er_sie berichtet dem Vorstand von jeder Ausschusssitzung und deren Inhalt. Er_sie berichtet auch auf der Vollversammlung von der Arbeit des Ausschusses.

V. Veranstaltungen der SMV

§ 16 Will die Reutlinger SMV eine eigene Veranstaltung durchführen, sucht sie ein oder mehrere Mitglieds-SMVen, die die Durchführung inklusive der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Kassenführung übernehmen. Bei Bedarf muss die jeweilige Schulleitung eingebunden werden.

VI. Inkrafttreten und Änderung der Satzung

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist angenommen, wenn eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in einer konstituierenden Vollversammlung der Satzung zustimmt.

(2) Nach Annahme der Satzung wie in § 16 Abs. 1 beschrieben, tritt sie mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§18 Veröffentlichung

(1) Eine aktuelle Version der Satzung muss zu Beginn eines jeden Schuljahres an alle Mitglieds-SMVen geschickt werden. Dies muss auch getan werden, wenn die Satzung geändert wurde.

(2) Die Satzung muss allen Schülern und Schulleitungen an Schulen, deren SMV Mitglied ist, zugänglich gemacht werden.

(3) Die aktuelle Satzung wird im Internet veröffentlicht.

§ 19 Änderung

(1) Eine Delegation kann einen Antrag zur Änderung der Satzung mit entsprechender Neuformulierung beim Vorstand einreichen.

(2) Auf den Antrag zur Änderung der Satzung muss in der Einladung zur nächsten Vollversammlung besonders aufmerksam gemacht werden. Die im Antrag enthaltene Neuformulierung muss mit der Einladung versendet werden.

(3) Der Antrag ist angenommen, wenn in einer Vollversammlung eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegationen für ihn stimmt.

§ 20 Auflösung

Die Reutlinger SMV ist aufgelöst, falls binnen einen Jahres keine Vollversammlung zusammen getreten ist.

Download Satzung hier: gruendungsssatzung-30-11-2016